Wird ein Wirtschaftsgut zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft unentgeltlich übertragen, ist nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 der Teilwert anzusetzen. Gegen die hiermit verbundene Gewinnrealisierung bestehen auch mit Rücksicht darauf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass ein solcher Übertragungsvorgang nach dem 31. Dezember 2000 erfolgt, die Fortführung des bisherigen Buchwerts angeordnet hat.
Für Entnahmegewinn vor und nach 1999 besteht kein Anspruch auf “Gleichbehandlung in der Zeit”.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.5.2010, IV R 42/08